WEG-Recht
Einholung von Angeboten
Vor größeren Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Mängel des
gemeinschaftlichen Eigentums bzw. von Gemeinschaftseigentum
ausgehende störende Einwirkung auf das Sondereigentum
entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, zunächst die Ursache
des Mangels bzw. die Störungsquelle festzustellen, sodann
Instandsetzungsbedarf bzw. sonstigen Handlungsbedarf zu ermitteln
und für die Auftragsvergabe Alternativangebote einzuholen. Der
durch die Störung betroffene Wohnungseigentümer kann deshalb
nicht sogleich allein die Durchführung einer ganz bestimmten, von
ihm durch Privatgutachten ermittelten Maßnahme, verlangen.
(OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2000 - 16 WX 13/00)
Dächer von Reihenhäusern
Die Dächer von Reihenhäusern in der Rechtsform des
Wohnungseigentums gehören zwingend zum
Gemeinschaftseigentum. Das Aufstellen von breitflächigen
Sonnenkollektoren mit einem Winkel von 45 Grad auf dem
Flachdach eines Hauses stelle eine bauliche Veränderung dar.
(Bay. ObLG, Beschluss vom 30.03.2000 - 2ZBR 2/00)
Anmerkung: Käufer von Reihenhäusern in der Form von
Wohnungseigentum gehen oft irrtümlich davon aus, hier würde sich
das Gemeinschaftseigentum nur auf das Grundstück selbst (und
evtl. eine gemeinsame TG oder Heizung...) beziehen. Es muss aber
bedacht werden, dass auch hier die selbe Definition wie bei
Mehrfamilienhäusern gilt, was zum Gemeinschaftseigentum gehört,
und was Sondereigentum ist.
Kostenverteilung für Aufzugskosten
Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen
Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle
Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere
Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist.
(BayObLG, Beschluss vom 18.05.1999 - 2Z BR 1/99)
Anmerkung: Eine Änderung ist nur noch allstimmig möglich.
Waschen am Sonntag
Die Gemeinschaft macht von ihrem Ermessen keinen Fehlgebrauch,
wenn sie den Gebrauch der Waschmaschinen am Sonntag für einen
Zeitraum gestattet, der bequem einen kompletten Waschgang
(Waschen, Schleudern, Trocknen) erlaubt.
(OLG Köln, Beschluß vom 03.12.1999 - 16 WX 165/99)
Anmerkung: Im vorliegenden Fall war das Waschen lt. Beschluß
Sonn- und Feiertags auf 3 Stunden vormittags beschränkt.
Erneuerung einer Trittschallisolierung:
Alle müssen die Kosten tragen.
Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus einer
im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit,
in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche
Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller
Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende
Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der
Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen
des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des
Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.06.1999 - 3 WX 131/99)
Kostentragung nach nicht sachgerechtem Miteigentumsanteil
- Bei Begründung von Wohnungseigentum können die
Mieteigentumsanteile ohne Bindung an den Wert oder die Größe
des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentums festgelegt werden.
- Trägt ein Wohnungs- oder Teileigentümer wegen der nicht
sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile von den
gemeinschaftlichen Lasten und Kosten etwa 12 % mehr, als er bei
einer sachgerechten Festlegung zu tragen hätte, begründet dies
keinen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des
Kostenverteilerschlüssels nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben.
(BayObLGZ 1998, 1999)
Mietrecht
Schimmelbildung nach Einbau neuer Fenster
Macht der Einbau neuer Fenster ein geändertes Lüftungsverhalten
erforderlich und kommt es zu Schimmelbildung, weil der Mieter dem
nicht gerecht wird, stammt der Mangel dennoch aus dem
Gefahrenkreis des Vermieters. Das gilt jedenfalls dann, wenn er den
Mieter nicht über die nach dem Einbau notwendigen zusätzlichen
Lüftungsmaßnahmen unterrichtet hat.
(LG Gießen, 1 S 63/2000)
Beweislast bei Ungezieferbefall einer Wohnung
Bei Ungezieferbefall mit einem Vorratsschädling müssen die Mieter
nachweisen, dass sie den Befall nicht zu vertreten haben, wenn
bereits der erste Anschein gegen eine bauseitige Ursache spricht.
(LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2000, 307 S 17/00)
Kostenverteilerschlüssel für Nebenkosten
Das Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen lässt dem
Vermieter begriffsnotwendig einen bis an die Grenzen der Billigkeit
reichenden Ermessensspielraum bei der Wahl der in Betracht
kommenden Verteilungsschlüssel, so dass es im Streifall zunächst
dem Mieter obliegt, die Billigkeit der getroffenen
Leistungsbestimmung substantiiert zu bestreiten. Ist das
geschehen, ist es Sache des Vermieters, die Tatsachen darzulegen
und zu beweisen, die die Billigkeit seiner Leistungsbestimmung
rechtfertigen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2000, 10 W 1/00)
Einwendung von Mängeln gegen Mieterhöhungsbegehren
Ein Mieter kann sich gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf
Mieterhöhung nach § 2 MHG (= Anhebung auf ortsübliche
Vergleichsmiete) nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273
BGB wegen eines Gegenanspruchs auf Mängelbeseitigung gemäß
§ 536 BGB berufen.
(OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.07.1999)
Anmerkung: Die Mängeleinrede ist ein bei Mietern sehr beliebtes
Instrument bei Mieterhöhungen. Falls Mängel zur Mietminderung
berechtigen, so reduziert sich die neue, ortsübliche Miete um den
entsprechenden Betrag. Die Mieterhöhung an sich ist jedoch
vollumfänglich anzuerkennen.
Wärmelieferung
Der Vermieter kann von der Eigenerzeugung von Wärme auf
Fremdlieferung übergehen und die Wärmelieferungskosten auf die
Mieter umlegen.
(LG Chemnitz, Urteil vom 01.11.1999)
Verspätete Rückgabe der Mietsache
Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über
Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch
des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe
des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorhaltung nicht erst
durch eine rechtsgestaltete Willenserklärung des Vermieters. Der
Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten
Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe
des ortsüblichen Mietzinses.
(BGH Urteil vom 14.07.1999 - XII ZR 215/97)